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55116 Mainz – Germany
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1682 IX 4_14 Defensivvertrag von Neuhaus
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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Alß heute dato dieses zwischen Ihr[er] Königl[ichen] May[es]t[ä]t
zu Dennemarck, Ihrer Churfürstl[ichen] D[ur]chl[auch]t zu Brandenburg
und des Herren Bischoffen zu Paderborn und Münster hochfürstl[icher]
Gnaden eine gewiße defensiv Alliance abgehandelt und
geschloßen worden, Und man dan für nöhtig befunden, einen
oder anderen darinnen enthaltenen articul, dürch einen
geheimen Nebenrecess in etwas zu decla<.>iren und zu er-
läuteren, Alß sind deßwegen nachfolgende puncten annoch
verabredet und allerseiths eingewilliget.
Articuli secreti
1. Ob zwaren beÿ dem 5. articul dießes foederis generaliter
verglichen, dass beÿ erfolgender rupture ein Allÿrter
denen anderen wieder die dabeÿ bedeuthete ohnzuläßige
vergewaltigungen und pressuren <…>ftig schützen und main-
teniren helffen solle, So wollen doch die Herren Confoede-
rirte solchen articulum hiedurch dergestalt declarirt und
erläutert haben, daß dafern ein oder andere derenhalben
beÿ erfolgenden sölchen rupture wegen einer assistentz, welche
selbiger ein oder anderen kriegenden theil, in Krafft etwas
habender particulier Alliance lesiten mögte, angegriffen
und <erwehnter> maßen gravirt werden, oder sonst in einen
Krieg tretten solte, die stipulirte hülffe und garantie
cessiren, und obigen <Herren> Allÿrte solchenfals daran
nicht verbunden seÿn, im übrigen aber sich neutral zu
halten, und die gegenpartheÿ und deren Adsistenten,
weder directe noch indirecte vorschub, hülffe oder beÿ-
stand zu lesiten, vielweniger daß solches durch Ihre Under-
thanen offenbahr oder heimblich geschehe, zu verstatten,
schuldig seyn sollen. Jedoch mit dem fürbehalt, wan
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